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Verbesserter Schutz vor Nadelstichverletzungen

Mit einer Novelle sollen die Arbeitgeberpflichten zum Schutz vor Nadelstichverletzungen (NSV) jetzt verbindlicher festgeschrieben werden – eine Maßnahme, auch Hepatitis-Infektionen vorzubeugen.

DORTMUND - Mit der Novelle der Technischen Regel für "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250), die am 1. August 2006 in Kraft tritt, werden die Arbeitgeberpflichten zum Schutz vor Nadelstichverletzungen (NSV) jetzt verbindlicher festgeschrieben. Damit könnte nun die Anzahl der Verletzungen mit spitzen oder scharfen Gegenständen im Gesundheitswesen signifikant gesenkt werden. Allerdings: Vorausgesetzt, dass die Betreiber medizinischer Einrichtungen und alle beteiligten Gruppen ihre Pflichten wahrnehmen und die technische Regel verantwortlich umsetzen. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) geht davon aus, dass die Neufassung dieser Regel dazu beiträgt, einen umfassenden Infektionsschutz für das medizinische Personal in Deutschland sicherzustellen. Arbeitsbereiche werden damit eindeutig definiert. Die Soll-Vorschrift zum Ersatz konventioneller Instrumente wurde durch eine Muss-Vorschrift ersetzt. Und die Anforderungen an "Sichere Arbeitsgeräte" oder "Sicherheitsprodukte" werden genau beschrieben. Bei der Arbeit im deutschen Gesundheitswesen ereignen sich zu bis zu 500.000 Schnitt-, Stich- und Kratzverletzungen jährlich. Zu den Folgen gehören auch Infektionserkrankungen wie Hepatitis B und C oder HIV. Die „TRBA 250“ soll hier Abhilfe schaffen und fordert jetzt verbindlich den Einsatz von sicheren Arbeitsgeräten beim Umgang mit Patienten, die mit Erregern infiziert sind, welche eine schwere Krankheit hervorrufen und so eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Das Gleiche gilt für die Behandlung von Patienten, die andere gefährden können. Außerdem wird der Einsatz der Sicherheitsprodukte in den folgenden Bereichen verbindlich gefordert: Im Rettungsdienst, in der Notfallaufnahme und in Gefängniskrankenhäusern. Schließlich wird die Verwendung sicherer Arbeitsgeräte für die Fälle vorgeschrieben, in denen Körperflüssigkeiten in Mengen übertragen werden können, die für eine Infektion relevant sind, beispielsweise bei der Blutentnahme. Allerdings repräsentieren diese eindeutig definierten Arbeitsbereiche bei Weitem nicht alle Prozeduren, bei denen das medizinische Personal der Gefahr einer Infektion durch Nadelstichverletzungen ausgesetzt ist. Letztlich bleibt es dem Betreiber der medizinischen Einrichtung überlassen, das Gefährdungspotenzial im Einzelfall zu beurteilen und so, selbst in den oben beschriebenen Bereichen, auf den Einsatz von Sicherheitsprodukten zu verzichten. Es bedarf jetzt einer umfassenden Auseinandersetzung aller Betroffenen mit der neuen TRBA 250. Dann wird sich zeigen, inwieweit das Instrument der Gefährdungsbeurteilung tatsächlich praktikabel ist und den Schutz der Mitarbeiter vor Nadelstichverletzungen effektiv gewährleisten kann. Es bleibt zu hoffen, die neue TRBA 250 von vielen Betreibern medizinischer Einrichtungen aufgegriffen und erfolgreich umgesetzt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbandes für Medizintechnologie vom 31.07.2006
© Simone Widhalm

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