Schadensersatz in Frankreich
Recht haben heißt nicht Recht bekommen
Wenn eine nosokomiale Hepatitis C ein juristisches Nachspiel hat,
erfordert das Nerven und - Unterlagen
AMIENS - Hepatitis C wurde vor Entdeckung des Virus gerne auch als Posttransfusionshepatitis bezeichnet: Ein klarer Hinweis auf den damals häufigsten Übertragungsweg. Für Patienten war und ist es nach wie vor schwierig, im Falle von Schadensersatzansprüchen Schlampereien nachzuweisen, um dann entschädigt zu werden. Auch in Frankreich scheint das kaum anders zu sein: In einer aktuellen Studie wurde einmal mehr dargelegt, wie sich die rechtliche Situation für behandelnde (Krankenhaus) Ärzte darstellt. Nach einem Gesetz aus dem Jahr 2002 haftet dort im Schadensfall meist die Klinik. Allerdings obliegt es dem Patienten nachzuweisen, dass es vor der HCV-Diagnosestellung kein anderes Infektionsrisiko gab. Und genau das ist mitunter sehr schwierig, da die einen solchen Schaden regulierenden Stellen - z.B. Versicherungen - gerne unangenehme Fragen stellen. Oder auf die Idee kommen, dass Geschlechtsverkehr - im erwachsenen Alter selten auszuschließen, zu den Risiken gehört. Auch das "French Institute of Blood" gibt an, dass es nicht immer für HCV-Infektionen verantwortlich gemacht werden kann. Das Nachsehen hat im Zweifel der Patient - der seinen Infektionsquelle ohne Angaben von Klinik bzw. Arzt und entsprechende Unterlagen beispielsweise aus seiner Krankenakte nicht immer schlüssig nachweisen kann. In Deutschland scheint das übrigens ähnlich - sehr selten werden Fälle von gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen einer nosokomialen Hepatitis C bekannt.
Quelle: Manaouil C : Compensation of victims of nosocomial or post-transfusion hepatitis C virus infection. Gastroenterol Clin Biol. 2007;31(2):185-94 © Simone Widhalm