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Laborbudgets und Ausnahmeziffern zur Diagnostik der Hepatitis B und C

Stand 22.08.02

 

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1. Situation
Die steigenden Laborkosten und die angespannte Situation im Gesundheitswesen haben dazu geführt, daß mit Wirkung zum 1. Juli 1999 für alle gesetzlichen Krankenkassen die sogenannte Laborreform durchgeführt wurde. Diese beinhaltet die Budgetierung von Laborleistungen, die der Arzt für gesetzliche Krankenversicherte erbringt bzw. durch Überweisung an Labormediziner veranlasst. Die Kosten für die Untersuchungen werden im Rahmen dieser Budgetierung von den Krankenkassen übernommen.
Die ärztlichen Leistungen werden für die gesetzlich versicherten Patienten nach einem Leistungskatalog, dem einheitlichen Bewertungsmassstab (EBM) abgerechnet. Dieser EBM enthält ein Kapitel mit der Bezeichnung "O", das die Laborleistungen und ihre Abrechnung beinhaltet.. Diese sind unterteilt nach:

  • O I / O II = Allgemeine Leistungen des Labors, z.B. Basisleistungen wie Blutbild, Bestimmung der Transaminasen
  • O III = Spezielle Leistungen des Labors, z.B. spezielle Testverfahren wie die PCR zur quantitativen Bestimmung der HC-Viruslast

Die Laborleistungen werden vom Arzt direkt oder über den Laborsarzt mit der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet, die die für den Patienten erbrachten Leistungen zusammenführt und gegen die vorhandenen Budgets des behandelnden Arztes aufrechnet.

2. Grundlagen der Laborreform

Laborbudget
Jeder Arzt erhält 2 arztgruppenspezifische Laborbudgets, getrennt nach O I / O II - und O III -Leistungen. Ihre Höhe richtet sich nach der Fachgruppe, der der Arzt angehört (spezifisch nach Arztgruppen) und der Menge der Patienten, die er versorgt (abhängig von der Fallzahl). Diese errechnete Zahl wird mit einer entsprechenden, bundesweit festgelegten Punktzahl multipliziert und ergibt die Höhe des Budgets, die dem Arzt für das jeweilige Quartal zu Verfügung steht. Dafür kann er Laborleistungen selbst durchführen oder veranlassen.

Laborgrundgebühr
Jeder Arzt erhält pro Quartal eine Laborgrundgebühr für Indikationsstellung, Veranlassung und Befundung. Ihre Höhe ist ebenfalls spezifisch nach Arztgruppe und abhängig von der Fallzahl.

Wirtschaftlichkeitsbonus
Jeder Arzt erhält quartalsweise einen sogenannten Wirtschaftlichkeitsbonus, der als Vorauszahlung geleistet wird. Dieser Bonus ist ebenfalls spezifisch nach Arztgruppe und abhängig von der Fallzahl. Bleibt der Arzt mit seinen selbst durchgeführten oder veranlassten Laborleistungen innerhalb seiner Laborbudgets, bleibt ihm der Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe erhalten. Überschreitet er seine Laborbudgets, wird die Höhe der Überschreitung von seinem Bonus abgezogen, bis dieser konsumiert ist. Eine extreme Überschreitung hat den Verlust des Wirtschaftlichkeitsbonus zur Folge, allerdings auch nicht mehr.

Ausnahmeziffern vom Laborbudget
Damit die geringeren Budgets und der finanzielle Druck nicht zur schlechteren Laborversorgung und damit zur medizinischen Unterversorgung der Patienten führen, gibt es seit dem 1. April 2000 für definierte Ausnahme-Indikationen die sogenannten "EBM-Befreiungsziffern". Diese verhalten sich kostenneutral zum Laborbudget des veranlassenden Arztes und gelten für alle Laborleistungen, die für einen Patienten mit einer solchen Ausnahme-Indikation erbracht werden.

Ausnahmeindikation Hepatitis C und Verdacht auf Hepatitis C
Alle notwendigen Laboruntersuchungen für Patienten mit Hepatitis C bzw. Verdacht auf Hepatitis C sind aus der Budgetierung ausgenommen:

  • Ausnahmeziffer 3480
    Antivirale Therapie der chronischen Hepatitis B oder C mit Interferon und / oder Nukleosidanaloga
  • Ausnahmeziffer 3481
    Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht, sofern in diesen Krankheitsfällen mikrobiologische, virologische oder infektionsimmunologische Untersuchungen durchgeführt werden, oder Krankheitsfälle mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers

Dabei werden die O I / O II-Leistungen nach Bedarf erbracht bzw. veranlasst, für die O III-Leistungen gelten die Vorgaben des EBM:

  • einmalige Feststellung des Genotyps
  • quantitative und qualitative PCR-Bestimmung zu Beginn, zur Überwachung und gegebenenfalls zur Umstellung der Therapie einmal pro Quartal oder mit Begründung
Praktische Hinweise
Die Ausnahmeziffern müssen auf dem Laborüberweisungsschein und bei der Abrechnung mit der KV für beide Laborbereiche (O I / O II ind O III) eingetragen werden (alle für diese Patienten erbrachten und veranlassten Laboruntersuchungen sind budgetneutral). Anhand der Ausnahmeziffern können Hepatitis-Patienten mit Hilfe der Praxissoftware problemlos identifiziert und quantifiziert werden, zum Beispiel für den Nachweis sogenannter Praxisbesonderheiten.

Fazit:
Bundesweit sind alle diagnostischen Untersuchungen im Rahmen der Hepatitis-Erkrankung, ihre Feststellung oder ihr Ausschluss neutral zum Laborbudget des behandelnden Arztes.
Wichtig dabei ist, daß der Arzt die sogenannten Ausnahmeziffern auf seinen Laborüberweisungsscheinen und in der Abrechnung mit der KV sorgfältig dokumentiert.

Weitere Informationen unter Bund deutscher Allgemeinärzte (www.hausaezte-bda.de), www.facharzt.de