Laborbudgets
und Ausnahmeziffern zur Diagnostik der Hepatitis B und C
Stand 22.08.02
1. Situation
Die steigenden
Laborkosten und die angespannte Situation im Gesundheitswesen haben
dazu geführt, daß mit Wirkung zum 1. Juli 1999 für
alle gesetzlichen Krankenkassen die sogenannte Laborreform durchgeführt
wurde. Diese beinhaltet die Budgetierung von Laborleistungen, die
der Arzt für gesetzliche Krankenversicherte erbringt bzw. durch
Überweisung an Labormediziner veranlasst. Die Kosten für
die Untersuchungen werden im Rahmen dieser Budgetierung von den
Krankenkassen übernommen.
Die ärztlichen
Leistungen werden für die gesetzlich versicherten Patienten
nach einem Leistungskatalog, dem einheitlichen Bewertungsmassstab
(EBM) abgerechnet. Dieser EBM enthält ein Kapitel mit der Bezeichnung
"O", das die Laborleistungen und ihre Abrechnung beinhaltet..
Diese sind unterteilt nach:
- O I / O II = Allgemeine Leistungen des Labors, z.B. Basisleistungen wie Blutbild, Bestimmung der Transaminasen
- O III = Spezielle Leistungen des Labors, z.B. spezielle Testverfahren wie die PCR zur quantitativen Bestimmung der HC-Viruslast
Die Laborleistungen werden vom Arzt direkt oder über den Laborsarzt mit der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet, die die für den Patienten erbrachten Leistungen zusammenführt und gegen die vorhandenen Budgets des behandelnden Arztes aufrechnet.
2. Grundlagen der Laborreform
Laborbudget
Jeder
Arzt erhält 2 arztgruppenspezifische Laborbudgets, getrennt
nach O I / O II - und O III -Leistungen. Ihre Höhe richtet
sich nach der Fachgruppe, der der Arzt angehört (spezifisch
nach Arztgruppen) und der Menge der Patienten, die er versorgt (abhängig
von der Fallzahl). Diese errechnete Zahl wird mit einer entsprechenden,
bundesweit festgelegten Punktzahl multipliziert und ergibt die Höhe
des Budgets, die dem Arzt für das jeweilige Quartal zu Verfügung
steht. Dafür kann er Laborleistungen selbst durchführen
oder veranlassen.
Laborgrundgebühr
Jeder
Arzt erhält pro Quartal eine Laborgrundgebühr für
Indikationsstellung, Veranlassung und Befundung. Ihre Höhe
ist ebenfalls spezifisch nach Arztgruppe und abhängig von der
Fallzahl.
Wirtschaftlichkeitsbonus
Jeder
Arzt erhält quartalsweise einen sogenannten Wirtschaftlichkeitsbonus,
der als Vorauszahlung geleistet wird. Dieser Bonus ist ebenfalls
spezifisch nach Arztgruppe und abhängig von der Fallzahl. Bleibt
der Arzt mit seinen selbst durchgeführten oder veranlassten
Laborleistungen innerhalb seiner Laborbudgets, bleibt ihm der Wirtschaftlichkeitsbonus
in voller Höhe erhalten. Überschreitet er seine Laborbudgets,
wird die Höhe der Überschreitung von seinem Bonus abgezogen,
bis dieser konsumiert ist. Eine extreme Überschreitung hat
den Verlust des Wirtschaftlichkeitsbonus zur Folge, allerdings auch
nicht mehr.
Ausnahmeziffern
vom Laborbudget
Damit
die geringeren Budgets und der finanzielle Druck nicht zur schlechteren
Laborversorgung und damit zur medizinischen Unterversorgung der
Patienten führen, gibt es seit dem 1. April 2000 für definierte
Ausnahme-Indikationen die sogenannten "EBM-Befreiungsziffern".
Diese verhalten sich kostenneutral zum Laborbudget des veranlassenden
Arztes und gelten für alle Laborleistungen, die für einen
Patienten mit einer solchen Ausnahme-Indikation erbracht werden.
Ausnahmeindikation
Hepatitis C und Verdacht auf Hepatitis C
Alle
notwendigen Laboruntersuchungen für Patienten mit Hepatitis
C bzw. Verdacht auf Hepatitis C sind aus der Budgetierung ausgenommen:
- Ausnahmeziffer
3480
Antivirale Therapie der chronischen Hepatitis B oder C mit Interferon und / oder Nukleosidanaloga
- Ausnahmeziffer
3481
Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht, sofern in diesen Krankheitsfällen mikrobiologische, virologische oder infektionsimmunologische Untersuchungen durchgeführt werden, oder Krankheitsfälle mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers
Dabei werden die O I / O II-Leistungen nach Bedarf erbracht bzw. veranlasst, für die O III-Leistungen gelten die Vorgaben des EBM:
- einmalige Feststellung des Genotyps
- quantitative und qualitative PCR-Bestimmung zu Beginn, zur Überwachung und gegebenenfalls zur Umstellung der Therapie einmal pro Quartal oder mit Begründung
Die Ausnahmeziffern müssen auf dem Laborüberweisungsschein und bei der Abrechnung mit der KV für beide Laborbereiche (O I / O II ind O III) eingetragen werden (alle für diese Patienten erbrachten und veranlassten Laboruntersuchungen sind budgetneutral). Anhand der Ausnahmeziffern können Hepatitis-Patienten mit Hilfe der Praxissoftware problemlos identifiziert und quantifiziert werden, zum Beispiel für den Nachweis sogenannter Praxisbesonderheiten.
Fazit:
Bundesweit sind alle diagnostischen Untersuchungen im Rahmen der
Hepatitis-Erkrankung, ihre Feststellung oder ihr Ausschluss neutral
zum Laborbudget des behandelnden Arztes.
Wichtig
dabei ist, daß der Arzt die sogenannten Ausnahmeziffern auf
seinen Laborüberweisungsscheinen und in der Abrechnung mit
der KV sorgfältig dokumentiert.
Weitere Informationen unter Bund deutscher Allgemeinärzte (www.hausaezte-bda.de), www.facharzt.de